Geförderte Zusatzvorsorge

Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - Attraktiv und Transparent

Jetzt ist es amtlich: Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz wird die private Altersvorsorge sowohl attraktiver als auch transparenter. Sowohl mit der „Riester-Rente“, die der Staat mit Zulagen fördert oder einer betrieblichen Altersvorsorge, die steuerlich begünstigt ist – beide Modelle sind weitere Bausteine auf dem Weg zu einem entspannten Ruhestand.

Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine freiwillige und private Zusatzversorgung, die der Staat mit Zulagen für Sparer und deren Kinder sowie mit Steuererleichterungen fördert. Jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann zusätzlich privat mit der Riester-Rente vorsorgen. Dazu gehören zum Beispiel Auszubildende, Arbeitnehmer und Beamte. Jederzeit kann ein Riester-Sparer seine Beiträge verändern – oder sie sogar ganz aussetzen. Auch eine wohnwirtschaftliche Verwendung ist unter bestimmten Umständen möglich. Gedacht ist die Riester-Rente in erster Linie als Zusatzbaustein zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Riester-Sparer können selbst entscheiden, wie hoch deren Beiträge für den Riester-Vertrag sein sollen. Es muss jedoch ein Mindesteigenanteil von 4 Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens gespart werden, damit die Riesterzulagen voll gezahlt werden. Bei einer kleineren Einzahlung werden die Zulagen anteilig gekürzt. Ein Sockelbetrag von 60 Euro muss mindestens in den Riester-Vertrag eingezahlt werden. Es gibt unterschiedliche Formen der Riester – Rente, ob als Sparplan oder als Rentenversicherung. Empfehlenswert sind fondsgebundene Tarife.

Die Anhebung der Grundzulage im Jahr 2020 beläuft sich auf 175,00 Euro sowie 300,00 Euro pro Kind ab Geburt 2008. Kinder die bis Ende 2007 geboren sind, beträgt der Kinderzuschlag 185,00 pro Kind.

Mehr Informationen zur Riester-Rente und ob diese sich lohnt, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Lohnt sich Riester?“.

Betriebliche Altersvorsorge

Als Arbeitnehmer können Sie mit der Direktversicherung für Ihr Alter vorsorgen und gleichzeitig Steuern sparen. Es sind jährlich bis zu 7.248 Euro Ihrer Beiträge steuerfrei und bis zu 3.624 Euro sozialabgabenfrei.
Maximal können Sie 604 Euro im Monat in eine Direktversicherung ansparen, sofern Sie keine pauschal besteuerte betriebliche Altersvorsorge nutzen.

Welche Leistung bietet die Direkt­versicherung?

Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente oder einmaligen Kapitalauszahlung bei Rentenbeginn.

Welche besonderen Vorteile hat die Direkt­versicherung?

Die Beiträge werden dem Brutto-Einkommen entnommen und sind in voller Höhe steuerfrei. Bis 3.504 Euro im Jahr sind sozialabgabenfrei. Sie können die Beiträge aus Ihrem Gehalt ansparen oder als zusätzliche Leistung des Arbeitgebers.

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Formen der Direkt­ver­si­che­rung

1. Direkt­ver­si­che­rung durch Gehalts­um­wand­lung

Bei der Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung werden die Beiträge aus Ihrem Gehalt entrichtet. Bei dieser Form der Direktversicherung haben Sie ab Beginn einen unwiderruflichen Anspruch (unverfallbare Anwartschaft) auf die Leistung aus dem Vertrag. Soweit Ihr Arbeitgeber durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss er diese Ersparnis an Sie weitergeben. Die Ersparnis wird als Arbeitgeberzuschuss zusätzlich in die Versicherung eingezahlt. Die Zuschusspflicht besteht, soweit in einem Tarifvertrag keine anderen Regelungen getroffen wurden.

2. Arbeit­ge­ber­fi­nan­zierte Direkt­ver­si­che­rung

Die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung ist eine freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers. Hier besteht ein unverfallbarer Anspruch, wenn die Direktversicherung mindestens drei Jahre bestanden hat und das 21. Lebensjahr erreicht wurde.

Für beide Formen der Direktversicherung gilt, die Einzahlungen fließen völlig steuerfrei in den Vertrag. Erst später unterliegen die Versicherungsleistungen der Direktversicherung ihrer Steuerpflicht.

Neu ab 2019: Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Seit dem 1.1.2019 gilt für neue Entgeltumwandlungen ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15% der Entgeltumwandlung. Bei bereits bestehenden Zusagen gilt die Verpflichtung erst ab dem 1.1.2022.

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