In Patchwork-Familien haben Stiefkinder keinen Anspruch auf das Erbe, da das deutsche Erbrecht nur leibliche Kinder und Adoptivkinder berücksichtigt. Dies kann umgangen werden, indem das Stiefkind adoptiert oder ein Testament verfasst wird. Für die Adoption muss eine echte Eltern-Kind-Beziehung bestehen. Ein Testament kann jederzeit geändert werden, während ein Erbvertrag nur mit Zustimmung der Erben angepasst werden kann. Pflichtteilsansprüche der leiblichen Kinder können jedoch eine gleichmäßige Verteilung des Erbes verhindern.
Ein Beispiel: Wenn eine Frau stirbt und ihr Mann und gemeinsames Kind erben, geht das Stiefkind leer aus. Stirbt der Mann, erben seine Frau, sein leibliches Kind und das gemeinsame Kind.
Geschiedene Ex-Partner können indirekt Zugriff auf das Erbe bekommen, wenn sie als Vormund für minderjährige Kinder fungieren. Dies kann verhindert werden, indem im Testament die Ex-Partnerin von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen wird.
Steuerlich werden Stiefkinder bei Erbschaft und Schenkung gleich behandelt wie leibliche Kinder, mit einem Freibetrag von 400.000 Euro. Unverheiratete Paare haben höhere Steuerbelastungen, können diese aber durch eine späte Heirat oder Adoption der Partnerin durch die Eltern reduzieren. Adoption kann helfen, die Partnerin steuerlich zu begünstigen und sie als erbberechtigt zu behandeln.
Da es sich um ein komplexes Thema handelt, sollten Sie es in Ruhe mit einem Notar Ihres Vertrauens besprechen – und wie immer so früh wie möglich. Aus dem Krankenbett heraus ist es deutlich mühsamer.
Weitere Informationen zum Thema Erbrecht finden Sie hier.