Die jährliche Grundzulage bei der Riester-Rente wird von gegenwärtig 154 Euro auf 175 Euro angehoben. Bei den Kinderzulagen gibt es keine Änderungen.
Zulagengewährung im Rahmen der Riester-Rente
Altersvorsorgezulage
2017
2018
Grundzulage
154 Euro
175 Euro
Kinderzulage
– Geburten vor 2008
185 Euro
185 Euro
– Geburten ab 2008
300 Euro
300 Euro
Es gibt Erleichterungen bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten. Beim Zulageverfahren werden die Verfahren verbessert, insbesondere durch eine kürzere Frist für die Überprüfung des Zulagenanspruchs durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.
Riester-Sparer können selbst entscheiden, wie hoch ihre Beiträge für den Riester-Vertrag sein sollen. Es muss jedoch ein Mindesteigenanteil von vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens gespart werden, damit die Riester-Zulagen voll gezahlt werden. Maximal sind es 2.100 Euro jährlich. Bei einer kleineren Einzahlung werden die Zulagen anteilig gekürzt. Ein Sockelbetrag von 60 Euro muss mindestens in den Riester-Vertrag eingezahlt werden.
Bei Riester-Verträgen wurden bisher doppelte Beiträge abgeführt
In der Auszahlungsphase gehören die betrieblichen Riester-Renten zu den sogenannten Versorgungsbezügen. Diese werden seit 2004 mit dem vollen Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung belegt. Es werden also zweimal Beiträge abgeführt. Im Gegensatz dazu werden privat abgeschlossene Riester-Renten nicht mit Beiträgen belegt. Die Ungleichbehandlung führt dazu, dass die Vertragsmöglichkeit über den Arbeitgeber kaum genutzt wird.
Beitragspflicht in der Auszahlungsphase entfällt
Durch das neue Gesetz wird diese Ungleichheit aufgehoben. Zukünftig werden keine Beiträge mehr auf betriebliche Riester-Renten in der Auszahlungsphase gezahlt, sofern Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Die steuer- und beitragsrechtlichen Regelungen bleiben damit in der Anspar- und Auszahlungsphase aber weiter konträr gegenüber den Bestimmungen der anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung.
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