Sie erhalten in diesen Tagen von Ihrer Depotbank Informationen über die fiktive Veräußerung von Investmentfondsanteilen. Ziel der Reform soll einerseits sein, dass inländische und ausländische Investmentfonds gleichgestellt werden, auf der anderen Seite soll die Besteuerung von Publikumsfonds auf Anlegerebene einfacher werden.
Was bedeutet das für Sie konkret?
- Fondsanteile gelten zum 01.01.2018 als neu angeschafft
- Veräußerungsgewinne und -verluste bis 31.12.2017 sind steuerlich relevant
- Es wird ein „Fiktives Veräußerungsergebnis“ zum 31.12.2017 gebildet
- Die Besteuerung erfolgt erst bei Verkauf der Fondsanteile
- Die laufenden Erträge bleiben steuerpflichtig.
Detailliert:
Bisher wurden bei Fonds verschiedenste Ertragsarten (z. B. Dividenden, Zinsen, Thesaurierungen usw.) berechnet und einzeln ausgewiesen.
In Zukunft gibt es nur noch die folgenden steuerpflichtigen Ertragsarten:
- Ausschüttungen
- Rückgabe/Veräußerungen von Fondsanteilen
- Vorabpauschale
Damit soll eine allgemeingültige Ausgangsbasis für die zukünftige Besteuerung von Investmentfonds geschaffen werden. Um diese Basis zu schaffen, ist folgender Schritt nötig:
Mit Inkrafttreten des neuen Reformgesetzes gelten Ihre Fondsbestände zum 31.12.2017 als fiktiv veräußert und zum 01.01.2018 als neu angeschafft. Hierbei fällt keine Steuerbelastung an. Die bis zum 31.12.2017 steuerlich relevanten Daten werden erst beim tatsächlichen Verkauf berücksichtigt.
Im Rahmen der fiktiven Veräußerung erhalten alle Fondsbestände in der Zeit von 01.01.2018 bis Mitte Februar 2018 neue steuerliche Einstandskurse. Die Kurse werden von den Fondsgesellschaften für den 31.12.2017 festgelegt.
Ein Beispiel:
- Fondsanteile wurden im Wert von 1.000 Euro am 01.01.2010 gekauft und liegen am 31.12.2017 noch im Depot.
- Der Marktkurs am 30.12.2017 dieser Fondsanteile beträgt 1.500 Euro.
- Am 01.01.2018 speichert die Bank 500 Euro Gewinn für diese Anteile.
- Die Fondsgesellschaft legt im Januar einen steuerlichen Einstandswert von 1.500 Euro für diesen Fonds fest.
- Am 30.12.2018 wird der Fonds zu 1.600 Euro verkauft.
- Somit sind 500 + 100 Euro bei Verkauf zu versteuern.
Umstellung der Pauschalbesteuerung
Bei tatsächlichen Verkäufen nach dem 01.01.2018 kann es zunächst durch diese Umstellung zu einer Pauschalbesteuerung bei der Abrechnung kommen, wenn von der Fondsgesellschaft noch keine Kurse geliefert wurden. Nach Lieferung der entsprechenden Daten durch die Gesellschaften werden die Abrechnungen dann steuerlich optimiert.
Abgeltungsteuer:
Alle AnlegerInnen zahlen ab 2018 auf alle Erträge und Kursgewinne 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Bank behält diese Steuer ein und führt sie direkt an das Finanzamt ab.
Bestandsschutz wird aufgehoben:
Bisher wurden Bestände, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden, auch zukünftig nach dem alten Steuerrecht (gültig bis 31.12.2008) behandelt. Hierbei handelte es sich um den sogenannten Bestandsschutz. Mit der Investmentsteuerreform 2018 wird dieser Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009 gekaufte Fondsanteile für die Zukunft aufgehoben. Die bis zum 31.12.2017 aufgelaufenen Kursgewinne bleiben dabei steuerfrei. Die laufenden Erträge der Fonds sind weiterhin steuerpflichtig.
Es wird für Kursgewinne aus Altbeständen pro Sparer ein einmaliger Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeräumt, der bei der Steuererklärung entsprechend berücksichtigt werden kann.
Vorabpauschale:
Neu eingeführt wird die sogenannte Vorabpauschale. Diese wird zum ersten Mal in 2019 rückwirkend für 2018 berechnet werden. Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Gewinne auf Fondsebene. Alle AnlegerInnen sollen so jährlich einen Mindestbetrag versteuern. Die Vorabpauschale ersetzt die aktuell steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge.
Die Teilfreistellung als Ausgleich:
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die sogenannte Teilfreistellung eingeführt. Sie wird bei Ausschüttungen, Veräußerungsgewinnen und der Vorabpauschale berücksichtigt. So profitieren AnlegerInnen zum Beispiel bei einem Aktienfonds von einer Teilfreistellung in Höhe von 30 Prozent.
Die allgemeine Anwendung der Verlustverrechnung, Ihr Freistellungsauftrag bzw. Ihre eingereichte NV-Bescheinigung ändern sich hierdurch nicht.
Da bereits auf Fondsebene Körperschaftssteuer einbehalten wird, erhalten die AnlegerInnen als Ausgleich unter gewissen Voraussetzungen einen Teil der Erträge steuerfrei. Für bestimmte Fondskategorien gibt es dann eine Teilfreistellungsquote; diese ist in den Anlagebedingungen der KVG geregelt.
Es kann auch sein, dass die Teilfreistellungsquote 0 % ist (z.B. Geldmarktfonds).
Ein Beispiel:
Bei einem Aktienfonds fallen 100,00 EUR Erträge an. Erträge aus Aktienfonds sind zu 30 % freigestellt. Die steuerliche Bemessungsgrundlage wären in diesem Fall also 70,00 Euro.
Je früher Sie sich über die Änderungen zur Besteuerung von Investmentfonds informieren, umso besser! Gern beantworten wir Ihre Fragen zu den Änderungen, Ihrem Depot und Ihren Anlagen. Rufen Sie uns an! Wir sind für Sie da!