Neues Jahr, neue Regelungen. Erfahren Sie mehr über die neue Vorabpauschale bei Investmentfonds und was Sie in diesem Zusammenhang bei Freistellungsaufträgen beachten sollten.
Erstmalig wir die neue „Vorabpauschale“ als Steuervorauszahlung bei Investmentfonds umgesetzt
Es wird zukünftig jährlich zum Jahresanfang im Gegenzug für gewährte steuerliche Entlastungen bei Aktien die sog. „Vorabpauschale“ bei gleichzeitiger Gewährung sogenannter Teilfreistellungen ermittelt – dies jedoch nur, wenn das Depot eine positive Wertentwicklung hatte.
Nach Veröffentlichung der Daten nimmt die Depotbank die Besteuerung vor und führt die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf den Betrag der Vorabpauschale direkt für den Kunden an das Finanzamt ab; dies entweder durch Belastung des Abwicklungskontos der Depotbank oder durch Verkäufe von Fondsanteilen. Es handelt sich dabei letztlich um eine relativ geringe, pauschalisierte Vorauszahlung auf die Abgeltungssteuer, die dann erst bei Verkauf der Fondsanteile und damit der endgültigen Gewinnrealisierung ermittelt und abgerechnet wird. Nähere Informationen erhalten Sie bei Bedarf gerne bei uns. Die Abgeltungssteuer auf diese Vorabpauschale beträgt für 2019 maximal 0,091 Prozent aus dem Depotwert und wird nun Anfang 2020 erstmals belastet.
Für Kapitalerträge steht Ihnen in Deutschland ein jährlicher Sparerpauschbetrag von 801,00 Euro pro Person zur Verfügung. Häufig ist dieser Freistellungsauftrag nach wie vor bei einer Bank gestellt, bei der es früher noch Zinsen auf Tages- oder Festgelder gab. Um einen Steuerabzug im Rahmen der Vorabpauschale zu vermeiden, empfehlen wir, die Freistellungsaufträge regelmäßig zu prüfen und dort zu beantragen, wo Sie auch tatsächlich Kapitalerträge erwarten können.
Dies gilt ebenfalls für eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Beantragen können Sie diese, wenn Sie aufgrund Ihrer geringen Einkünfte vermutlich keine Steuern zahlen müssen. Häufig trifft dies auf Rentner, Studenten und Schüler zu.